Germany
Income
Staking rewards, lending income and airdrops that asked something of you are income at market value on receipt, and that value is the cost of the lot.
Rn. 48 Einnahmen aus (passivem) Staking im hier verwandten Begriffsverständnis der Bereitstellung eines Stakes ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein (Teilnahme an einem Staking-Pool, Plattform-Staking; siehe Randnummer 13) unterliegen in der Regel als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG. Die Steuerpflichtigen erhalten im Tausch für ihre Leistung (temporärer Verzicht auf die Nutzung der Kryptowerte) eine Gegenleistung in Form von zusätzlichen Kryptowerten (vgl. Randnummer 46). Die erlangten Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91).
Rn. 65 Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91, zum Claiming siehe Randnummer 48a). Zur Veräußerung der für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Kryptowerte wird auf die Ausführungen der Randnummern 53 ff. verwiesen.
Rn. 70 Der Erhalt zusätzlicher Kryptowerte kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG erbringen Steuerpflichtige zudem, wenn sie eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Kryptowerte erhalten, auch wenn das Eigentum an den Bildern, Fotos oder Videos bei den Steuerpflichtigen verbleibt.
Rn. 75 Erfolgt die Zuteilung von Kryptowerten aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG, liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen. Dabei kann widerlegbar vermutet werden, dass der Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91 sowie zum Ansatz mit 0 € im Falle eines nicht ermittelbaren Marktkurses Randnummer 73). Aufgrund der Anschaffung kann die spätere Veräußerung der zugeteilten Kryptowerte der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen (sofern nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen); auf die Ausführungen der Randnummern 53 ff. wird verwiesen. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).
Rn. 54 Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang. Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb von Dritten zu verstehen. Dies umfasst insbesondere die im Zusammenhang mit der Blockerstellung (vgl. Randnummer 42) und gegebenenfalls die durch einen ICO oder Airdrop (vgl. Randnummer 75) erlangten Kryptowerte. Entgeltlich erworben sind zudem alle Kryptowerte, die Steuerpflichtige im Tausch gegen Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie gegen andere Kryptowerte erworben haben, sowie die durch Lending und (passivem) Staking erlangten Kryptowerte. Spiegelbildlich zur Anschaffung stellt die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf Dritte eine Veräußerung dar. Der Tausch von Kryptowerten in Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte führt demgemäß zu einer Veräußerung.
Scenario
A staking reward, then sold
The reward is income at its value on the day, 5 €, and that value is the lot's cost. The sale two months later gains 3 € on it. 5 € of income stays under 256 €.
The history, as typed
| Ref | When | Kind | Amount | Asset | Value | Notes |
|---|---|---|---|---|---|---|
| reward | 2022-11-09 | income | 0.169 | SOL | 5.00 € | Staking reward |
| sell | 2023-01-09 | disposal | 0.169 | SOL | 8.00 € |
What the rules made of it
One row per event, in the order the engine read them. The rules each row cites link to their pages; the one this page is about is filled in.
| Ref | Kind | Amount | Treatment | Cost | Proceeds | Fee | Result | Rules |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| reward | income | 0.169 SOL | income | 5.00 | +5.00 € income lot reward-0 acquired 2022-11-09 for 5.00 € | |||
| sell | disposal | 0.169 SOL | taxable | 5.00 | 8.00 | +3.00 € taxable 0.169 from reward, acquired 2022-11-09 for 5.00 €, held 61 days |
Per year